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Gas/Alarm- und Schreckschusswaffen



1. Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen weiterhin erlaubnisfrei ab 18  Jahren

Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist weiterhin erlaubnisfrei ab 18 Jahren.

Das heißt: Sie können nach wie vor eine Gas,- Alarm- und Schreckschusswaffe ohne Einschränkung frei kaufen

2. Führen von Gas- und Signalwaffen

Nur wer die tatsächliche Gewalt über Gas- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder des eigenen befriedeten Besitztums ausüben will (führen), bedarf einer behördlichen Erlaubnis

"kleiner Waffenschein" (§10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG-neu).

Der kleine Waffenschein wird auf Antrag von der örtlich zuständigen Waffenbehörde erteilt, wenn der Antragsteller zuverlässig ist und die persönliche Eignung besitzt. Wer mit Gas- und Signalwaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder dem eigenen befriedeten Besitztum umgehen will, braucht keine Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf auch nicht, wer die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert.

Das heißt: Nur wenn Sie eine Waffe in der Öffentlichkeit bei sich tragen, brauchen Sie den sogenannten "kleinen Waffenschein". Im eigenen Haus, Garten, Grundstück oder mit Erlaubnis der jeweiligen Besitzer/Eigentümer dürfen Sie die Waffe ohne "kleinen Waffenschein" bei sich tragen. Es spielt keine Rolle, ob die Waffe geladen oder ungeladen ist.Den "kleinen Waffenschein" bekommen Sie bei ihrem Landratsamt oder Rathaus.Transport: Sie dürfen die Waffe jederzeit auf direktem Weg von einem zum anderen Ort transportieren, z. B. auf dem Weg vom Waffengeschäft nach Hause oder von "Freundin A zu Freundin B". Die Waffe muss dabei ungeladen und sicher verstaut sein.Sollten Sie gleichzeitig mit der Waffe auch Munition transportieren, müssen beide getrennt voneinander aufbewahrt werden.

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